Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: VII ZR 8/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
BGB § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 8/98

Verkündet am: 25. Februar 1999

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Honorar für Ingenieurleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Vertragspartner der Beklagten geworden ist.

Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag Anfang 1993 die "Planungsgruppe 5, Architektenbüro Michael W., G.-Straße 1 in R." mit Architektenleistungen für ihr Bauvorhaben in H.-E. beauftragt. Noch vor Erteilung der Baugenehmigung schloß sie am 24./29. März 1995 mit der "Planungsgruppe 5, Architekten und Ingenieure, Dipl.-Ing. E.B., G.-Straße 1 in R." einen Vertrag über Ingenieurleistungen zum Pauschalpreis von 78.500 DM. Der Kläger, Dipl.-Ing. E.B., hat mit zwei Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen insgesamt 74.928,25 DM gefordert. Die Beklagte weigert sich zu zahlen, weil nach ihrer Meinung Partner ihres Vertrages vom 24./29. März 1995 eine Sozietät von Architekten und Ingenieuren, hilfsweise allein der Architekt Michael W. sei.

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugen S. und W. stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, da ein versteckter Dissens vorliege. Andere als vertragliche Ansprüche habe der Kläger trotz Hinweises nicht geltend gemacht. Hiergegen richtet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, es liege ein versteckter Dissens über die Person des Vertragspartners der Beklagten vor. Die Bezeichnung "Planungsgruppe 5, Architekten und Ingenieure" weise auf den Zusammenschluß mehrerer Personen hin, auch wenn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine gesellschaftsrechtliche Personenmehrheit vorgelegen habe. Die Beklagte habe aufgrund der vorvertraglichen Korrespondenz und ihrer Verhandlungen mit dem Zeugen W., der gleichfalls unter der Bezeichnung "Planungsgruppe 5" aufgetreten sei, annehmen dürfen, daß der im Vertrag vom 24./29. März 1995 namentlich genannte Kläger einer von mehreren in einer Sozietät zusammengeschlossenen Architekten und Ingenieure sei. Während die Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages davon ausgegangen sei, es mit einer Personenmehrheit als Partner zu tun zu haben, habe der Kläger den Vertrag nur für sich selbst schließen wollen. Mithin sei ein Vertrag über die streitgegenständlichen Leistungen nicht zustande gekommen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, der Vertrag sei wegen versteckten Dissenses nicht wirksam, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (§ 286 ZPO).

1. Ein versteckter Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB liegt vor, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, NJW 1995, 2637, 2638). Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte verstanden werden mußten. In diese Würdigung sind auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie für den Erklärungsempfänger erkennbar waren und einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteile vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446, 1447 und vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2879).

2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Vertragsangebotes des Klägers wesentliche Begleitumstände nicht berücksichtigt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt unter der Bezeichnung "Planungsgruppe 5, Architekten und Ingenieure" nicht eine gesellschaftsrechtlich verbundene Personenmehrheit. Auch im Vertragsangebot war unter dieser Bezeichnung allein der Name des Klägers genannt, der es mit seinem Namen ohne einen eine Vertretung andeutenden Zusatz am 24. März 1995 unterschrieb, bevor er es der Beklagten zur Gegenzeichnung zuleitete.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erklärung des Klägers sei als das Vertragsangebot einer Personenmehrheit zu verstehen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits ein objektiver Erklärungsempfänger das Vertragsangebot als Willenserklärung des Klägers verstehen mußte, nämlich als der Person, die mit ihrem Namen und der genannten Geschäftsbezeichnung auftritt. Jedenfalls war die Beklagte, wie das Landgericht aufgrund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, über die Bedeutung der Bezeichnung "Planungsgruppe 5, Architekten und Ingenieure" informiert und hatte keinen Anlaß anzunehmen, das Vertragsangebot sei ihr von einer Mehrzahl von Personen unterbreitet worden. Der Zeuge W. hat bekundet, er habe dem Geschäftsführer der Beklagten bereits bei Beginn der Gespräche über das Bauvorhaben H.-E. 1992 erklärt, daß es sich bei der Planungsgruppe 5 um einen losen Zusammenschluß verschiedener selbständiger Büros handeln würde, welche allerdings gemeinsam bereits eine Vielzahl von Projekten gestaltet hätten. Er habe darauf hingewiesen, daß mit den verschiedenen Büros gesonderte Verträge abgeschlossen werden müßten. Er habe ferner erläutert, daß die erforderlichen Erschließungsplanungen nicht Aufgabe des Architekten seien, sondern von einem Fachplaner durchgeführt werden müßten. Bei einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten kurz vor Abschluß des Vertrages vom 24./29. März 1995 habe er nichts davon gesagt, daß die Erschließungsplanung von ihm ausgeführt werde, sondern habe sich dahingehend geäußert, daß insoweit der Kläger zuständig sei.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird, gegebenenfalls nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen W., das Vertragsangebot des Klägers erneut auszulegen und zu prüfen haben, ob ein Vertrag über Ingenieurleistungen zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück