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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: VII ZR 81/01
Rechtsgebiete: VOB/B
Vorschriften:
VOB/B § 2 Nr. 5 | |
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 152.236,98 €.
Gründe:
Zu Recht erkennt das Berufungsgericht der Klägerin einen Mehrpreis von 2,48 % vom vereinbarten Preis zu. § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag unberührt bleibt, setzt wegen der geändert ausgeführten Leistung keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Preis voraus. Die Senatsrechtsprechung, auf die sich die Revision im wesentlichen beruft, ist zu einer Zeit ergangen, in der Satz 4 noch nicht Inhalt der VOB/B war (h. Ansicht; so Beck'scher VOB-Komm/Jagenburg § 2 Nr. 7 Rdn. 97 ff; vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 154 und 155 zum Meinungsstand; a.A. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1201). In die Richtung der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 2 Nr. 5 VOB/B bei einem Pauschalpreisvertrag hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2000 - VII ZR 186/99, NJW 2000, 3277 hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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