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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: VII ZR 85/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 85/05

vom 22. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt und für die Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsanwalt Dr. Messer beigeordnet.

Die Beklagte zu 1) hat auf die Prozesskosten monatlich 95 € an die Bundeskasse zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 44.013,56 €



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