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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: VII ZR 86/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungs-gerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2 habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die Klägerin nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin benannten, vom Berufungsgericht mit Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehörten Beweispersonen bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 675.757,50 €
Ende der Entscheidung
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