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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: VII ZR 88/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 164 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 62.289,24 DM (= 31.847,98 €). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die Beklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz. Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.
Die Klägerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs- und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe entsprechender Schecks an die Klägerin abgetreten. Die Schecks sind von der Klägerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung gestellt hat, übergeben worden.
Hintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den Beklagten über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwischen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für die Schuldverhältnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Eigeninteresse. Ihr erwüchsen aus dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal das Kostenrisiko, weil H. S. die Verfahrenskosten übernehme. In Wirklichkeit gehe es nicht darum, die abgetretenen Werklohnforderungen einzuziehen. Ziel des Forderungskaufs sei vielmehr, über die gekaufte Forderung die Beklagten zu verpflichten, sich gemäß angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter an dem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem Bauprozeß werde das ganz andere Ziel verfolgt, die Beklagten zu einer angeblichen Nachschußpflicht in der Gesellschaft anzuhalten.
Die Klage sei auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagten im vorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend zu machen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß die Klägerin von H. S. bei der Verfolgung der erworbenen Ansprüche vorgeschoben worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trägt kein Risiko und hat den Erwerb der Werklohnforderungen unstreitig aus Mitteln des H. S. bezahlt. Die Beklagten sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Haftung hinsichtlich der Werklohnforderungen zum Ausgleich herangezogen werden.
2. Diese Umstände tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Klage sei eine unzulässige Rechtsausübung.
a) Allein die im Geschäftsleben geläufige Funktion der Klägerin als Strohfrau rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt für das Ziel, am Ende einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel ist nicht zu mißbilligen.
b) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich anderwärts. Es mag sein, daß H. S. seine Auseinandersetzung in der BGB-Gesellschaft auf dem Umweg über den Bauprozeß der Klägerin führt in der Meinung, dadurch eine günstigere Rechtsposition gegenüber den Beklagten zu erlangen. In diese Richtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten im Rechtsstreit mit der Klägerin bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sie im Rechtsstreit mit H. S. würden geltend machen können.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.
Die Beklagten sind nicht darauf beschränkt, die Werklohnforderungen in Frage zu stellen. Sie können darüber hinaus alle Einwendungen erheben, die ihnen zur Seite ständen, wenn nicht die Klägerin sondern H. S. die Werklohnklage erhoben hätte. Die Klägerin kann die ihr von den Auftragnehmern abgetretenen Rechte, deren Erwerb H. S. bezahlt hat, nicht weitergehend durchsetzen, als H. S. es hätte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber erworben hätte. Die Klägerin kann als Treunehmerin des H. S. keine weitergehenden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Beklagten stehen dementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhältnis zu.
Ende der Entscheidung
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