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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: VII ZR 92/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstandschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der Verjährung.
II.
Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetreten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am 4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Drittschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Beklagten nicht bestehen würden.
Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab.
Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem 15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch seine Drittschuldnererklärung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte mehr beanspruche.
Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger Mahnbescheid beantragt.
III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. September 2002 (VII ZR 422/00, BauR 2003, 128 = NJW-RR 2003, 131 = ZfBR 2003, 32) das Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forderung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt begründet:
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Volksbank den Kläger ermächtigt habe, die Forderung im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend zu machen.
b) Die Klageforderung sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil der Kläger nicht vor Ablauf der Verjährung gegenüber dem Beklagten im Prozeß offengelegt habe, daß er die Forderung aufgrund einer Ermächtigung im Wege der Prozeßstandschaft geltend mache. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1999 (VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 = ZfBR 2000, 39 = NZBau 2000, 24) angedeuteten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung würden keinen Anlaß bieten, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, daß die Unterbrechung der Verjährung im Falle einer verdeckten Prozeßstandschaft erst eintrete, wenn diese im Rechtsstreit offengelegt werde (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel gezogen (Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, aaO). Die Frage kann auch hier offen bleiben, denn sie ist nicht entscheidungserheblich.
b) Der am 20. Dezember 1996 zugestellte Mahnbescheid hat die Verjährung der Klageforderung unterbrochen, weil er die für die Verjährungsunterbrechung erforderlichen Angaben enthält.
Der Mahnbescheid enthält folgenden Hinweis:
"Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D.H. GmbH in ... M... ."
Ein solcher Hinweis ist auch dann für die Verjährungsunterbrechung ausreichend, wenn die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender Betrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des Gläubigers beruht, die mit der Einräumung einer Prozeßstandschaft verbunden ist, aufgrund deren der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen kann. Der Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, daß der Antragsteller eine Forderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger entstanden war, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete Berechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung des Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der Offenlegung gewährleistet werden sollen.
Daß vorliegend die Einziehungsermächtigung (mit Prozeßstandschaft) des Klägers nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern durch die Volksbank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforderung, eingeräumt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieser Umstand ist nicht geeignet, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen.
Ende der Entscheidung
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