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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: VII ZR 95/99
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ergänzung des Nichtannahmebeschlusses vom 25. November 1999 am 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Ende der Entscheidung
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