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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII ZR 95/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 551 Nr. 7 | |
ZPO § 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
I. Der Wert der Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 1998 wird für die Beklagten auf über 60.000 DM festgesetzt.
II. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Revision rügt zwar zutreffend, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen ist, soweit ein Abzug für den Gewährleistungseinbehalt nicht vorgenommen worden ist, § 551 Nr. 7 ZPO. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig.
Der Anspruch des Unternehmers auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe des Werklohns für die erbrachte Leistung wird durch einen vertraglich vereinbarten Sicherungseinbehalt grundsätzlich nicht berührt (vgl. OLG Hamm, BauR 1998, 885 f; OLG Köln, BauR 1998, 794, 796).
III. Der Streitwert wird auf 237.452,12 DM festgesetzt, § 6 ZPO (Wert der gesicherten Forderungen von 235.303,92 DM und 2.148,20 DM).
Ende der Entscheidung
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