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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: VII ZR 98/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1867, 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteiligung in den Änderungssatz grundsätzlich zulässig ist. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 28. November 2007 - 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des Änderungssatzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkreten Fall, in dem die beklagte Partei - im Gegensatz zu den hier vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma D.) - nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verhältnis zu den Nachunternehmern eine Lohngleitung bestanden habe.
Soweit es um die währungsrechtliche Zulässigkeit der Gleitklausel im Zusammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.686.860,82 €
Ende der Entscheidung
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