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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: VIII ZA 1/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die als "Referenzantrag" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 18. Januar 2002 läßt nicht eindeutig erkennen, welches Ziel der Antragsteller mit ihr verfolgt. Auch die Antwort des Antragstellers auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 23. April 2002 hat diese Unklarheit nicht beseitigt. Da der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln.
Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, gegen das der Antragsteller vorgehen will, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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