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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZA 1/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Zeugen G. M. und E. P. - eingelegt durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Pl. - gegen den Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 8. November 2002 werden ebenso kostenpflichtig verworfen wie die von den Zeugen selbst eingelegten Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluß.
Prozeßkostenhilfe wird versagt.
Beschwerdewert: jeweils 200 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wären sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ende der Entscheidung
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