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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: VIII ZA 13/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZA 13/05

vom 13. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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