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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZA 15/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. November 2009
durch
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer,
den Richter Dr. Bünger sowie
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 27. Juli 2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat der Beklagte beantragt, ihm im Hinblick auf drei Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 6. November 2008 Prozesskostenhilfe für die "Einlegung und Begründung von (außerordentlichen) Beschwerden sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser (außerordentlichen) Beschwerden" zu gewähren.
Darüber hinaus hat der Beklagte mit einem weiteren, gleichzeitig eingegangenen Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren "für die Einlegung und Begründung einer Revisions- Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung dieser Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde, beide Anträge auf das Urteil des LG Marburg vom 3. November 2004 in Verbindung mit den drei Beschlüssen des Landgerichts Marburg vom 6. November 2008".
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZR 24/09 - hat der Senat den erstgenannten Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Eine Bescheidung des weiteren Prozesskostenhilfeantrags vom 15. Dezember 2008 unterblieb zunächst.
Mit Schreiben vom 9. März und 2. Mai 2009 ("Erinnerung") bat der Beklagte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens für seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde und führte unter anderem aus, der Beschluss vom 3. Februar 2009 betreffe "offenbar und ausschließlich die zu dem oben genannten Gesuch parallele Sache des Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Dezember 2008 für selbständige 'außerordentliche Beschwerden' gegen die Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 6. November 2008, mit denen Gehörsrügen zurückgewiesen worden sind."
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte der Vorsitzende des Senats dem Beklagten mit, dass sein Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen VIII ZA 24/08 geführt werde und mit Beschluss vom 3. Februar 2009 beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (Dienstaufsichtsbeschwerde) wies der Beklagte darauf hin, dass im Senatsbeschluss vom 3. Februar 2009 lediglich sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für "außerordentliche Beschwerden" beschieden worden sei, nicht aber der weitere Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat der Senat diesen Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
Der Beklagte hat gegen den Beschluss vom 8. Juli 2009 Nichtanhörungsrüge erhoben und die an dem genannten Beschluss beteiligten Richter als befangen abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Aus dem Schreiben vom 12. Mai 2009 und den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter ergibt sich, dass der weitere Prozesskostenhilfeantrag vom 15. Dezember 2008 übersehen worden ist und der Antragsteller deshalb zunächst die - unzutreffende - Mitteilung erhalten hat, sein Antrag sei bereits beschieden. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin ein Versehen, das nicht geeignet ist, Misstrauen an der unparteilichen Amtsführung der hieran beteiligten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Ebenso begründet die - prozessrechtlich typische - Vorbefassung im Beschluss vom 8. Juli 2009 keinen Ablehnungsgrund für das anschließende Verfahren der Nichtanhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 16).
Ende der Entscheidung
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