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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: VIII ZA 18/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. August 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

die Richterin Hermanns,

die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie

die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

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