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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: VIII ZA 22/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der Beklagte
1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe von insgesamt 654,18 € gegen die Mietforderung der Kläger für die Monate August und September 2001 aufrechnet;
2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 406,85 € verteidigt;
3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeitraum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich 128,88 € (= insgesamt 1.804,32 €) verteidigt;
4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 293,87 € geltend macht.
Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen.
Gründe:
Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Gesamtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsgericht die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil diese Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich entschieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bundesgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.
Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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