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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: VIII ZA 25/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe:
Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr angenommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob ein Vermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag "völlig unzureichende" Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03 beantwortet.
Ende der Entscheidung
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