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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: VIII ZA 7/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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