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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: VIII ZA 7/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
EGZPO § 26 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZA 7/01

vom

9. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.

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