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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: VIII ZA 9/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Ende der Entscheidung
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