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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 102/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde -darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Ende der Entscheidung
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