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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZB 104/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.964,61 €.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25. Mai 2007 zugestellte Urteil durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bezüglich der Überwachung der von Rechtsanwalt K. wahrzunehmenden Berufungsbegründungsfrist ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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