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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 105/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 6.267,42 €
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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