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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 105/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 105/06

vom 6. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat.

Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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