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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 107/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG a.F. § |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, 200, 202 ff.).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Senats vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530) geklärt ist.
II.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskoten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GVG) Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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