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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 109/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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