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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 11/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 16.378,25 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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