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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 11/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 11/99

vom

23. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Wolst am 23. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, ihr stünden Provisionsansprüche aus vermittelten Geschäften zu, im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen vollständigen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 1. April 1991 zu erteilen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf bis zu 1.000 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 85, 87 ff) zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunfterteilung verurteilten Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunfterteilung verursacht. Die in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als es eine Beschwer von nicht mehr als 1.500 DM angenommen hat.

2. Die Beklagte hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, daß die Erstellung des Buchauszugs über alle provisionspflichtigen Geschäfte seit 1. April 1991 einen Kostenaufwand von über 1.500 DM verursachen würde (§ 511a Abs. 1 ZPO).

a) Der von ihr vorgelegte "Kostenvoranschlag-Buchauszug Provisonsgeschäfte E. GmbH" des Buchführungsbüros Z. vom 22. April 1998 ist nicht aussagekräftig. Dieser Unterlage ist lediglich zu entnehmen, daß dort für jeden Kalendermonat des zu prüfenden Zeitraumes eine Stunde angesetzt wird (vom 1. April 1991 bis 30. Juni 1996: 63 Monate = 63 Stunden). Diese Angaben sind nicht nachvollziehbar. Es werden keine Anhaltspunkte mitgeteilt, wie der Zeitaufwand berechnet bzw. von welchen Rechengrößen ausgegangen wurde. Näherer Erläuterungen hierzu hätte es auch deshalb bedurft, weil der Kläger - worauf das Berufungsgericht den Beklagten am 5. Januar 1999 ausdrücklich hingewiesen hat - ausschließlich ergänzende Auskünfte begehrt über einzelne Punkte, die anhand der vorhandenen Unterlagen verhältnismäßig einfach zu ermitteln sein dürften (exakte Daten der Kaufvertragsabschlüsse, Angaben über deren Inhalt und Provisionspflichtigkeit etc.).

Darüber hinaus gibt der Kostenvoranschlag keinen Aufschluß darüber, weshalb die Erstellung nicht von angeleiteten Auszubildenden oder Aushilfskräften vorbereitet werden könne, sondern hierfür der Einsatz von teuren Fachkräften erforderlich sei.

b) Mit der Beschwerde trägt die Beklagte vor, da in ihrem Betrieb zum 1. Januar 1997 ein neues EDV-Programm installiert worden sei, sei der Zugriff auf die Daten aus dem Zeitraum von 1992 bis 1996 nicht einfach zu bewältigen. Das Rechenwerk müsse deshalb manuell - und damit in zeitraubender Arbeit - erstellt werden.

Diesen Sachvortrag hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Darauf hätte sie auch deshalb nicht verzichten dürfen, weil es lebensfremd erscheint, bei Einführung eines neuen EDV-Programms in einem Unternehmen nicht die im bisherigen System enthaltenen Daten zu übernehmen.

3. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annahm, es sei allenfalls ein Zeitaufwand von 40 Stunden glaubhaft gemacht, der von Auszubildenden oder Aushilfskräften zu einem Stundensatz von 20 DM geleistet werden könne (= 800 DM). Auch wenn man mit dem Oberlandesgericht annimmt, die Auszubildenden oder Aushilfskräfte müßten ca. 3 Stunden durch eine Fachkraft zu einem Stundensatz von 60 DM eingewiesen werden, so ist damit die von § 511a Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht.

Ende der Entscheidung

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