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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 111/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
am 18. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. November 2005 aufgehoben.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.306,50 €
Gründe:
I.
Die Beklagten hatten eine Wohnung der Kläger in D. gemietet. Sie kündigten das Mietverhältnis zum 30. September 2003. Nach der Räumung haben die Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.661,46 € nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, die Beklagten hätten während der Mietzeit Türen nicht fachgerecht gekürzt und Kunststofffenster überstrichen.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der von den Beklagten anerkannten Schäden an den Fenstern (354,96 € nebst Zinsen) stattgegeben und die Klage im Übrigen (3.306,50 € nebst Zinsen) abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch begründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Berufung der Kläger sei unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Das Amtsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verneint. Es habe unter anderem ausgeführt, dass selbst bei unterstelltem Anspruch dem Grunde nach kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe, da die Kläger Ersatz für neue Türen begehrten, ohne einen Ausgleich "neu für alt" in Ansatz zu bringen. Die Begründung der Berufung lasse nicht erkennen, dass sich die Kläger mit diesem tragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hätten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, muss die Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 unter II 2). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt; selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005, aaO).
Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Die vollständige Abweisung des Schadensersatzbegehrens wegen nicht fachgerechter Kürzung von Türen wird allein von der Erwägung des Erstrichters getragen, es fehle schon dem Grunde nach an einem entsprechenden Ersatzanspruch der Kläger. Der vom Amtsgericht darüber hinaus vermisste Abzug "neu für alt" hätte, falls den Klägern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustünde, nur zu dessen (zeitanteiliger) Kürzung, nicht aber zur vollen Abweisung führen können. Für eine gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zulässige Berufungsbegründung reichte es daher aus, dass die Kläger sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gewandt haben. Dass dies der Fall ist, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel.
Ende der Entscheidung
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