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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZB 111/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG Anlage 1.2.3
RVG Anlage 1.3.1
RVG Anlage 1.3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Dr. Frellesen sowie

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Itzehoe vom 3. August 2007 aufgehoben.

Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 13. Juni 2007 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.141,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 393,90 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien haben um die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung wegen eines Motorschadens an einem Pkw gestritten, den der Kläger vom Beklagten gekauft hatte. Die auf Mängelbeseitigung und Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts auf Kosten des Klägers abgewiesen worden. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin beim Landgericht auf Antrag der Beklagten die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.535 EUR nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 787,80 EUR enthalten.

Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger eine Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr angestrebt, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese wegen desselben Gegenstands schon vorgerichtlich vertreten hätten und die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Damit ist der Kläger vor dem Beschwerdegericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Ziel des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sei es demgegenüber nicht, die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei zu begrenzen. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung deshalb nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der vollen Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert zuerkannt worden sei, er diese bereits an die erstattungsberechtigte Partei ausgeglichen habe oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung bereits erloschen sei. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben habe.

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, Tz. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4). Das ist, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, aaO, Rdnr. 6, 10 bis 13). Mit den gegen die vorstehenden Ausführungen vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen.

Mithin ist bei der vom Kläger angegriffenen Kostenfestsetzung die Höhe der Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 auf 0,65 zu vermindern.

Ende der Entscheidung

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