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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 112/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 575 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2004 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.215,20 €
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe eines von ihnen im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Hausgrundstücks in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. August 2004 stattgegeben, das der Beklagten persönlich am 13. August 2004 und ihrem erstinstanzlichen Rechtsbeistand am 16. August 2004 zugestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte am 13. September 2004 durch Schriftsatz eines Rechtsanwalts Berufung eingelegt; dieser hat anschließend das Mandat niedergelegt. Da der bereits am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz eines neuen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst nicht zu den Akten gelangt war, hat das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss vom 15. Oktober 2004 mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht dadurch, dass es die rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung nicht beachtet und zudem der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Frage der Versäumung der Begründungsfrist zu äußern, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Beklagte hat durch den am 13. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Berufungsbegründung gewahrt.
Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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