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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 118/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002, 23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den undatierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02 ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22 € (35.000 DM).
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom 18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002 gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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