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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 12/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 19.020,06 € (37.200 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß, durch den das Landgericht im Berufungsrechtszug den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. November 2001 als unzulässig verworfen hat, ist nicht zulässig.
Als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist es nicht statthaft, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 ZPO).
Auch als sofortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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