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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 123/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 123/02

vom 29. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 165,02 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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