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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 131/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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