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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 131/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004 durch den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der hiesigen Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweiten Instanz ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben - ist vorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Ende der Entscheidung
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