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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 133/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 637,59 ?.
Gründe:
I.
Die Kläger sind die ehemaligen Mieter des Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nehmen sie diesen auf Zahlung eines Guthabens in Höhe von 113,74 ? aus der vom Beklagten erstellten Nebenkostenabrechnung, Rückzahlung des Kautionsbetrages von 723,26 ? sowie Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 ? in Anspruch; dabei haben sie unter Anrechnung einer vom Beklagten geleisteten Zahlung einen Restbetrag von 637,59 ? errechnet und klageweise geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. August 2002 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Auszahlung des Abrechnungsguthabens in Höhe von 113,74 ? stehe den Klägern nicht zu, da der Beklagte vorprozessual bereits einen Betrag von 499,41 ? gezahlt habe, den sich die Kläger anrechnen lassen müßten. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 ? sei nicht begründet, nachdem der Beklagte die Nebenkosten gegenüber den Klägern abgerechnet habe und diese die Abrechnung insoweit anerkannt hätten, als sie selbst Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabenbetrages von 113,74 ? verlangten.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. Oktober 2002 als unzulässig verworfen, weil sich aus der Berufungsbegründung für einen Teil des eingeklagten Betrages nicht ergebe, daß die angebliche Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sei (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Kläger machten einerseits ein Abrechnungsguthaben in Höhe von 113,74 ? geltend, hielten gleichzeitig aber die Abrechnung für fehlerhaft und verlangten, weil der Beklagte keine neue Abrechnung erteile, 55 % der Nebenkostenvorauszahlung zurück. Sei der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung eines Teils der Vorauszahlungen begründet, werde damit zugleich der vom Beklagten erteilten Abrechnung und dem errechneten Guthaben von 113,74 ? der Boden entzogen, denn das Guthaben beruhe auf der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Die Kläger hätten daher darlegen müssen, daß beide Ansprüche nebeneinander bestünden, da nur so die Erheblichkeit der angeblichen Rechtsverletzung dargetan wäre. Es fehle somit an einer ausreichenden Begründung für den geforderten Betrag von zumindest 113,74 ?, so daß die Berufung insoweit unzulässig sei. Wegen des verbleibenden Restes sei die Berufung nicht zulässig, weil die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 ? nicht erreicht sei.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die vom Berufungsgericht verneinte Erheblichkeit der Rechtsverletzung hinsichtlich des geltend gemachten Abrechnungsguthabens von 113,74 ? wenden und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; dabei ist unschädlich, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1; BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 unter II 1).
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem reformierten Zivilprozeßrecht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen sind, ist bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden und stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 1; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 1).
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger vorab rügen, ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben muß, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Würdigung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 unter II zu §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 AVAG), oder ob sich hier jedenfalls der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einer für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 unter 1 m.w.Nachw.).
b) Das Landgericht hat, wie die Kläger zu Recht beanstanden, die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des Anspruchs aus dem Abrechnungsguthaben in Höhe von 113,74 ? überspannt.
aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband § 520 Rdnr. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdnr. 29 ff.; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdnr. 18; teilweise abweichend Schellhammer, MDR 2001, 1141, 1143). Damit wird weitgehend an den bisherigen Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die Anforderungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungserheblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabgesetzt worden sind (BT-Drucks. 14/4722 S. 95).
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt die Berufungsbegründung der Kläger vom 30. September 2002 hinsichtlich des geforderten Betrages von 113,74 ? diesen Anforderungen. Die Kläger haben sich gegen die Ansicht des Amtsgerichts, sie müßten sich auf das Abrechnungsguthaben aus der Nebenkostenabrechnung den vorprozessual bezahlten Betrag von 499,41 ? anrechnen lassen, zunächst mit der Begründung gewandt, eine Verrechnungsbestimmung durch den Beklagten sei nicht erfolgt, so daß sie mit der Verrechnung dieses Betrages frei seien. Soweit das Amtsgericht angenommen habe, sie hätten mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Guthabenbetrages von 113,74 ? die Abrechnung anerkannt, so daß sie nicht darüber hinaus noch die Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen verlangen könnten, haben die Kläger unter Vorlage eines Schreibens ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 2002 vorgetragen, daß sie die Abrechnung nicht anerkannt hätten; daß sie von dem Guthabenbetrag zunächst ausgegangen seien, hänge damit zusammen, daß sie selbst nicht in der Lage seien, die Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Damit haben die Kläger aber dargelegt, daß das Amtsgericht nach ihrer Ansicht ihnen sämtliche verlangten Beträge zu Unrecht abgesprochen habe, so daß das Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist oder ob sich die Ansprüche wechselseitig ausschließen, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne daß dadurch ihre Zulässigkeit in Frage gestellt wird.
c) Liegt somit eine zulässige Berufung auch hinsichtlich des Teilbetrages von 113,74 ? vor, ergibt sich unter Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 5 ZPO ein Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung, der 600 ? übersteigt, so daß die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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