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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 135/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
ZPO § 13
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 135/02

vom

15. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 45.646,84 €.

Gründe:

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von dem Kläger für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Entgegen der Anregung des Klägers besteht auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 (nicht: 2) Satz 1 GG verstößt, wonach niemand wegen seiner Heimat benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der gerügte Grundrechtsverstoß ist ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat bereits verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begriff der Heimat sich nur auf die örtliche Herkunft bezieht, also eine Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes - wie sie § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG i.V.m. § 13 ZPO vorsieht - nicht ausschließt (BVerfGE 48, 281, 287 m.w.Nachw.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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