Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 136/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderung gegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H. beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Landgericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem Landgericht M. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertreten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr sowie Reisekosten geltend.
Das Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und die Reisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom 4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der Anwaltsgebühren sowie der Reisekosten.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzelrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.