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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 137/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 511 €.
Gründe:
Der angefochtene Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775).
Ende der Entscheidung
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