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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 15/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 3 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 23. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis zu 300 ?.
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Bielefeld einen Prozeßvergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Juni 2002 hat die Rechtspflegerin angeordnet, daß die Beklagte der Klägerin 201,58 ? verauslagte Gerichtskosten zu erstatten habe. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihr für den Vergleich - wie zuvor schon für das übrige Verfahren - Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei und sie deshalb keine Gerichtskosten zu tragen habe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte weiter gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenfestsetzung.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Einzelrichterin ist nicht deshalb unwirksam, weil diese entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Der Senat schließt sich auch insoweit der Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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