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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 15/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 240
ZPO § 307
ZPO § 307 Abs. 2 a.F.
ZPO § 307 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 15/06

vom 17. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskostenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein solches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.).

Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsanwalt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf.

Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmodernisierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO.

Ende der Entscheidung

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