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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 17/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. April 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.335.073,13 DM.
Gründe:
Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil er vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren habe rechnen müssen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der von ihm vorgelegten Einnahme-Überschußrechnung ein einzusetzendes Einkommen von ca. 480.000 DM zur Verfügung stand, weil steuerrechtliche Abschreibungen im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht zu berücksichtigen sind.
Damit kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von 250.00 DM zur Tilgung von Krediten nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts bedürftig. Dies hätte er, da er anwaltlich beraten war, auch erkennen können.
Ende der Entscheidung
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