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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 17/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 17/01

vom

24. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die weitere außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96, NJW 1997, 744).

Beschwerdewert: bis 3.000 DM.



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