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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 17/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 140 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.
Es ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht es nicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ende der Entscheidung
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