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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: VIII ZB 18/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin zu 3) gegen die Kostenrechnung vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG setzt die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung voraus (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG). Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde, mit welchem sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts Naumburg gewandt und das der Senat mit Beschluß vom 18. Juli 2000 als unzulässig verworfen hat, fällt nicht unter den Befreiungstatbestand dieser Vorschrift (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1).
Ende der Entscheidung
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