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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 18/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.660 DM
Ende der Entscheidung
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