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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 2/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 511a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil sie eine am 31. Dezember 2001 außer Kraft getretene Vorschrift betrifft (§ 511a ZPO) und, von einem Fall abgesehen, kein weiterer vergleichbarer Rechtsstreit benannt worden ist.
Streitwert: 125,96 Euro (246,36 DM).
Ende der Entscheidung
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