Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 21/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 21/02

vom

11. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.142,23 € (8.101,50 DM).

Gründe:

I.

Der Beklagte hat am 16. November 2001 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 12. Oktober 2001 eingelegt, durch das er verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.101,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine Berufung hat der Beklagte am 18. Dezember 2001 begründet. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 eingeführte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) gilt nicht für die Rechtsbeschwerde (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil eine klärungsbedürftige Frage nicht zu entscheiden ist. Der Sinn der anwaltlichen Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze und die Anforderungen, die an die Ausgangskontrolle zu stellen sind, bedürfen keiner weiteren Klärung und werden von dem angefochtenen Beschluß nicht verkannt und nicht in Frage gestellt. Auch die Rechtsbeschwerde vermag eine Abweichung des Landgerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzuzeigen.

Die tatsächliche Frage, ob die unzureichende Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, von der auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung der Ursächlichkeit im Einzelfall, die eine überprüfende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück