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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: VIII ZB 21/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.187,77 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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