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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 22/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO a.F.; § 26 Nr. 7 EGZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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