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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 22/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 3
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 22/03

vom 9. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.650,62 €.

Gründe:

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagte im Verfahren auf Räumung der an die Beklagte vermieteten Wohnung ein Versäumnisurteil erstritten. Am 28. November 2002 hat das Amtsgericht Augsburg durch Beschluß dieses Versäumnisurteil im Rubrum dahin berichtigt, daß an die Stelle der Hausnummer 27a der Beklagten in der P. -Straße die Nummer 27 gesetzt wird.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beklagten und des Nebenintervenienten hat das Landgericht Augsburg (Einzelrichterin) mit Beschluß vom 12. Februar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der hierzu verlängerten Frist begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auch Beschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat ist durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.



Ende der Entscheidung

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